Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin (2007)

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Abkürzung:
Art: Gesetz
Geltungsbereich: Berlin
Rechtsmaterie:
Fundstelle:
Fassung vom: 22. Oktober 2007
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. November 2007
Inkrafttreten: 4. November 2007
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 63. Jahrgang, Nr. 28 vom 3. November 2007, Seite 541, 549-550
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Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin

Vom 22. Oktober 2007
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Das Landeswappen zeigt in silbernem Schilde einen aufgerichteten schwarzen Bären mit roter Zunge und roten Krallen. Auf dem Schild ruht eine goldene, fünfblätterige Laubkrone, deren Stirnreif aus Mauerwerk mit einem Tor in der Mitte ausgestattet ist.
(2) Die Bezirke führen das Landeswappen. Der Senat kann den Bezirken Bezirkswappen verleihen, die zur Darstellung der Bezirke gezeigt werden können.

§ 2

Die Landesflagge zeigt die Farben Rot-Weiß-Rot in drei Längsstreifen. Die beiden äußeren Streifen nehmen je ein Fünftel, der mittlere Streifen nimmt drei Fünftel der Flaggenbreite ein. Der mittlere Streifen ist mit der etwas nach der Stange hin verschobenen Wappenfigur (ohne Schildumrahmung) belegt. Die Landesflagge kann auch die Form eines Banners haben.

§ 3

Die Landessiegel und Amtsschilder zeigen das Landeswappen.

§ 4

Für die Gestaltung des Landeswappens und der Landesflagge sind die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Muster maßgebend.

§ 5

Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen und Hoheitsrechte ausüben, die Genehmigung zur Führung des Landeswappens erteilen. Wurde nach bisherigem Recht gestattet, die Wappenfigur zu führen, kann diese durch das Landeswappen ersetzt werden.

§ 6

(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausgestaltung und Führung der Landessiegel und über die Beflaggung der öffentlichen Gebäude zu treffen. Sie erlässt die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes.
(2) Die zuständigen Senatsverwaltungen regeln im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung die Ausgestaltung und Führung der Hoheitszeichen bei den Gerichten und den ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Justizbehörden und -einrichtungen.
(3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung entscheidet über die Berechtigung zur Führung von Hoheitszeichen im Einzelfall und kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Mustern der Hoheitszeichen gestatten.

§ 7

(1) § 2 Abs. 3 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) § 5 der Landessiegelverordnung vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 622), die zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 20. November 2002 (GVBl. S. 346) geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 8

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 289) außer Kraft.
Berlin, den 22. Oktober 2007
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit


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Anlage

Muster gemäß § 4 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Berlin[WS 1].
Landeswappen
Landeswappen
 
Landesflagge
Landesflagge

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Scan ist schwarz-weiß; Minimalster Detail-Unterschied; Flagge hat links die Stange